Unternehmen - ab 100 Mio. € Umsatz Geschäftsbedingungen und Konditionen

Die Mitgliederversammlung des Vereins Bundesverbandes Digitale Bildung e. V. hat am 25.01.2017 folgende Beitragsordnung beschlossen und am 27.02.2017 per Vorstandssitzung einstimmig geändert:

Beitragsordnung des Bundesverbandes Digitale Bildung e. V.

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Als vollzahlende Mitglieder gelten stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder. Explizit vom Vorstand bestimmte natürliche und protokollierte Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag eines jeden Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.

3. Der jährliche Beitrag für stimmberechtigte und Fördermitglieder beträgt:

a. Gruppe A: Natürliche Personen

Für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) € 70,-

Für Jugendliche (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) und Studenten € 15,-

Familien (2 Erwachsene inkl. bis zu 3 Kinder / Jugendliche) € 100,-

Senioren (ab dem vollendeten 65. Lebensjahr) € 50,-

b. Gruppe B: Öffentlich-rechtliche Institutionen und weitere Non-Profit-Organisationen

Schulen € 250,-

Hochschulen € 420,-

Öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen € 420,-

Gemeinnützig anerkannte Institutionen € 420,-

Öffentlich-rechtliche Institutionen € 840,-

Anmerkung: Höhere Beiträge können freiwillig vereinbart werden.

c. Gruppe C: Unternehmen

Umsatz bzw. Gründungszeitpunkt

bis 1 Mio. € € 420,-

bis 2,5 Mio. € € 840,-

bis 5 Mio. € € 1.680,-

bis 10 Mio. € € 2.520,-

bis 50 Mio. € € 3.360,-

bis 100 Mio. € € 4.620,-

mehr als 100 Mio. € € 6.440,-

Startups innerhalb der ersten 5 Jahre nach Gründung bis Erreichung des Mindestumsatzes in Höhe von 2,5 Mio. € € 250,-

Anmerkung: Höhere Beiträge können freiwillig vereinbart werden.

4. Die Beitragsgruppe kann per schriftlichem Antrag erfolgen und ggf. gewechselt werden. Es gelten jedoch folgende Regelungen:

a. Beitragsgruppe A:

Die persönliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und darf nicht zum Vorteil eines Unternehmens ausgenutzt werden. Der Versand erfolgt ausschließlich an die Privatanschrift.

b. Beitragsgruppe B:

Die Berechtigung für einen ermäßigten Beitragssatz ist vorab durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Studentenausweis, Arbeits-/Praktikantenvertrag etc.) nachzuweisen sowie in der Folge jährlich.

c. Beitragsgruppe D

Zur Abgrenzung zwischen den Betrieben wird ausschließlich der Umsatz herangezogen. Es gilt die vorzulegende Bilanz des Vor-Vorjahres als Kalkulationsgrundlage des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages.

5. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von € 250,- von öffentlich-rechtlichen Institutionen, NGOs und Unternehmen, die nach Aufnahme in den Verein fällig wird und im Lastschriftverfahren nach Eintrittsbestätigung eingezogen wird.

6. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Beschlossen am 25.01.2017, korrigiert am 27.02.2017


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Satzung des Vereins „Bundesverband digitale Bildung e.V.“

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Digitale Bildung“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

1. der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 7 AO

2. der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs.1 Nr. 4 AO

3. von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO

(2) Insbesondere soll der Vereinszweck (Satzungszweck) erreicht werden durch

1. Aggregation von Unternehmen, Institutionen, Bildungseinrichtungen, Wissenshaft und Politik im Bereich der Digitalen Bildung

2. Förderung und Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Methoden zur Verankerung und Durchführung von Digitaler Bildung

3. Förderung der Sensibilisierung für und Steuerung von digitalen Prozessen

4. Förderung und Unterstützung der Transformation

5. Förderung und Hilfe zur Auflösung von Fehlallokationen und Aufzeigen von Lösungsansätzen

6. Förderung des Aufbaus von Lehrstühlen für Digitale Bildung und Einbindung von digitalen Lehr- und Lernmitteln in Kitas, Schulen, Hochschulen und Inkubatoren

7. Förderung und Ermittlung relevanter Forschungsfelder und deren Implementierung im Bereich der digitalen Bildung

8. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, insbesondere Begleitung lokaler Ausprägungen von Landes- und Ortsverbänden für Digitale Bildung, Didaktik und Pädagogik

9. Förderung und Schaffen von Schiedsstellen

10. Förderung und Ausrichtung von Veranstaltungen, Wettbewerben, Vergabe von Preisen für den in Absatz (1) genannten Zwecken

11. Erbringung von Serviceleistungen für Mitglieder, die den in Absatz (1) genannten Zwecken fördern

12. Förderung und Entwicklung optimaler Lehr- und Lernbereiche und Arbeitsplätze auf dem Gebiet der Digitalen Bildung

13. Förderung und Entwicklung technischer Lernmittel

14. Förderung und Aufbau eines Bundesverbandes mit einer Länderstruktur und Aufnahme namhafter Mitglieder

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Digitalen Bildung vornehmen.

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder. Die Teilnehmer der Gründungsversammlung sind stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme, die gem. § 58 BGB durch schriftlichen Antrag zu stellen ist, entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorgelegt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

c) das Kuratorium.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch ihre stimmberechtigten Mitglieder

a) auf schriftlichem Wege oder

b) in Mitgliederversammlungen.

(2) Bei Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist den Mitgliedern die zur Beschlussfassung gestellte Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mitzuteilen mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich zu Händen des Vorsitzenden des Vereins abzugeben.

(3) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Fördermitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

b) Genehmigung des Jahresabschlusses,

c) Beschlussfassung über das Budget,

d) Ausschluss von Mitgliedern,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins.

(5) Die Beschlüsse zu d), e), und f) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(7) Eine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert

§ 6

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden und zwei Finanzvorständen. Ihm obliegt auch die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine vierjährige Amtszeit gewählt; wählbar für den Vorstand sind nur Gründungsmitglieder.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes erfolgen.

(4) Der Vorstand beschließt nach erfolgter Wahl über die Geschäftsverteilung. Der Vorsitzende, der stellvertretenen Vorsitzende und die Finanzvorstände bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Der Verein wird nach § 26 BGB vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(5) Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme kooptieren.

(6) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessen sein muss. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Vergütung.

(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Erledigung der laufenden Geschäfte und Unterstützung zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die gegen Entgelt tätig werden. Die Geschäftsführer haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil. Vorstandsmitglieder können nicht Geschäftsführer oder besondere Vertreter werden.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Kadenz aus, wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu welcher schriftlich unter Angabe des Grundes zu laden ist, die Ersatzwahl vorgenommen.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese

Satzungsänderung müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7

Kuratorium

Das Kuratorium steht dem Vorstand als beratendes und kontrollierendes Gremium zur Verfügung.

(1) Es besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern und wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren

benannt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand benannt und

anschließend der Mitgliederversammlung verkündet. Kuratoren müssen stimmberechtigte

oder Fördermitglieder sein.

(2) Soweit Kuratoren bestehen, sind diese regelmäßig mit einflussreichen Vertretern aus allen

Bereichen der Gesellschaft besetzt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des

Kuratoriums sein.

(3) Mit dem Kuratorium bündelt der Vorstand ein Höchstmaß an Kompetenzen im Verband. Die

Kuratoriumsmitglieder machen regelmäßig ihren Einfluss geltend, um den Verband tatkräftig

zu unterstützen.

(4) Das Kuratorium hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des

Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den

Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.

(5) Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung in Form einfacher Mehrheiten

der anwesenden Stimmen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, so benennt der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

(7) Die Beschlüsse des Kuratoriums sind im Beschlussbuch einzutragen, von den anwesenden

Mitgliedern zu unterzeichnen und werden dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.

(8) Näheres zur Beratungs- und Kontrollfunktion des Kuratoriumsklärt eine separate

Geschäftsordnung.

§ 8

Finanzwirtschaft

(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen.

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein Budget für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen.

(4) Der Verein finanziert sich aus gesetzlichen Einnahmen jeder Art, insbesondere aus

a) Mitgliedsbeiträgen,

b) Spenden,

c) Vermögensschenkungen sowie Vermächtnissen und Erbschaften,

d) Vermögenserträgen.

(5) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages regelt der Vorstand. (Der Jahresbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 24 €, für juristische Personen oder Firmen mindestens 100,00 €)

§ 9

Rechenschaftslegung

(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.

(2) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung) aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstatten.

(3) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

§ 10

Auflösung und Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., Leipziger Str. 116-118, 10117 Berlin, der es ausschließlich und unimittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Besteht die vorgenannte Deutsche Kinderhilfswerk e.V. nicht mehr oder hat sie keinen Gemeinnützigkeitsstatus mehr im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines in § 2 niedergelegten Zwecks, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Errichtungsdatum: 25.01.2017

Änderungsdatum 04.04.2017

Hannover, den 04.04.2017

Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen

Cobot ist die Web-Plattform, über die Bundesverband Digitale Bildung e. V. diese Website bereitstellt.

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